Diskussion:Satzung
Formulierung Konsens-Abstimmung
Sollte ein Konsens auch nach Abstimmung in mindestens drei Sitzungen nicht gefunden werden, genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.
oder
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt der Konsens in drei aufeinanderfolgenen Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.