Diskussion:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Chaostreff Chemnitz
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Kommt der Konsens in drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.
Kommt der Konsens nach Abstimmung in drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.




Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [???] In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [???] In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

Version vom 20. Juli 2011, 19:50 Uhr

Formulierung Konsens-Abstimmung

Sollte ein Konsens auch nach Abstimmung in mindestens drei Sitzungen nicht gefunden werden, genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.

oder

Kommt der Konsens nach Abstimmung in drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.


Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [???] In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.