Diskussion:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt der Konsens in drei aufeinanderfolgenen Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. | Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt der Konsens in drei aufeinanderfolgenen Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. |
Version vom 20. Juli 2011, 19:44 Uhr
Formulierung Konsens-Abstimmung
Sollte ein Konsens auch nach Abstimmung in mindestens drei verschiedenen Sitzungen nicht gefunden werden, genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.
oder
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt der Konsens in drei aufeinanderfolgenen Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.